Geschäftsordnung

Landesarbeitsgemeinschaft der Frauennotrufe in Bayern

Mitglied im Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff)

Geschäftsordnung der Landesarbeitsgemeinschaft
der Frauennotrufe in Bayern (FiB)

Stand: Oktober 2023

1. Funktion und Ziele

Die Landesarbeitsgemeinschaft Frauennotrufe in Bayern (FiB) arbeitet seit 1999 als Fachgremium zum Thema sexualisierte, körperliche und psychische Gewalt gegen Frauen und Kinder.

In der FiB haben sich Fachberatungsstellen zusammengeschlossen, die ausschließlich von freien Trägern der Wohlfahrtspflege (eingetragenen und gemeinnützigen Vereinen) betrieben werden.

Die Mitgliedseinrichtungen der FiB arbeiten parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Die FiB vertritt inhaltlich Fachberatungsstellen, die parteilich, feministisch und stärkend für Frauen und Mädchen mit Gewalterfahrungen arbeiten.

Alle Einrichtungen arbeiten zum Thema „sexualisierte Gewalt gegen Frauen“. Diese Gemeinsamkeit bildet die Grundlage des gemeinsamen Engagements in der Landesarbeitsgemeinschaft.

Einige der Einrichtungen sind auf den Bereich der sexualisierten Gewalt spezialisiert, andere arbeiten zu allen Formen der Gewalt, insbesondere zu häuslicher Gewalt (d.h. Gewalt in Ex-Partnerbeziehungen, Stalking).

Die FiB engagiert sich:

  • in der politischen Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Gewalt gegen Frauen und Mädchen,
  • bei der Verbesserung der sozialen/rechtlichen Situation sowie der Stärkung von Frauen und Mädchen, die sexualisierte Gewalt und/oder partnerschaftliche Dominanzgewalt erlebt haben,
  • bei der inhaltlichen und organisatorischen Vernetzung der Frauennotrufe und -beratungsstellen in Bayern und auf Bundesebene,
  • bei der Vernetzung, Willensbildung und dem Austausch in frauenspezifischen Belangen.

Auf Landesebene vertritt sie die politischen und finanziellen Interessen ihrer Mitgliedsorganisationen und trägt zur Stärkung und Weiterentwicklung der Arbeit der Frauennotrufe und -beratungsstellen bei.

Die FiB ist ein Landesverband des Bundesverbandes der Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff).

Die vom bff herausgegebenen Standards zu Arbeitsweise, ethischen Richtlinien etc. gelten als Orientierungsmaßstab der Arbeit in den Mitgliedseinrichtungen der FiB auch dann, wenn die einzelnen Mitgliedsorganisationen nicht selbst Mitgliedsorganisationen im bff sind.

Die FiB vertritt die bayerischen Frauennotrufe und -beratungsstellen in autonomer Trägerschaft innerhalb des bff. Die FiB entsendet eine Vertreterin in den Verbandsrat des Bundesverbandes (bff). Diese Vertreterin wird alle drei Jahre im Rahmen eines FiB-Treffens gewählt.

2. Bedingungen der Aufnahme und Beendigung/Mitgliedschaft

Mitgliedsorganisationen der FiB können Frauennotrufe und Frauenberatungsstellen werden, die sich in autonomer Trägerschaft, mit einem weiblichen Vorstand, befinden und deren Arbeitsschwerpunkte und Arbeitsansätze den Zielsetzungen der FiB entsprechen.

Einrichtungen mit folgenden Arbeitsschwerpunkten können Mitglied sein/werden:

  • Beratung von Frauen und Mädchen nach Vergewaltigung, sexualisierter Gewalterfahrung und Misshandlung,
  • Beratung von Frauen bei partnerschaftlicher Dominanzgewalt,
  • Öffentlichkeitsarbeit mit dem Ziel, Gewalt an Frauen und Mädchen entgegenzuwirken und die gesellschaftlichen und institutionellen Bedingungen für die Betroffenen zu verbessern – mit der Perspektive auf Gewalt als strukturelles und nicht individuelles Problem.

Mitgliedseinrichtungen verpflichten sich:

  • regelmäßig an den FiB-Treffen teilzunehmen (bei Verhinderung mit Entschuldigung),
  • eine Ansprechpartnerin zu benennen, die für den Informationsfluss verantwortlich ist,
  • gemeinsam festgelegte Qualitätsabsprachen umzusetzen,
  • das auf der Homepage der FiB beschriebene Beratungsangebot zu erfüllen und auf die Mitgliedschaft hinzuweisen.

Ein Antrag auf Neuaufnahme wird beim nächsten Treffen vorgestellt, diskutiert und abgestimmt. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist jederzeit möglich und muss schriftlich erfolgen. Sie wird am Ende des Jahres wirksam.

3. Aufgaben der FiB

  • Pflege und Weiterentwicklung von Austausch und Kooperation,
  • Erarbeitung und Veröffentlichung politischer Stellungnahmen,
  • Unterstützung politischer Verbandsarbeit zur finanziellen Sicherung der Antigewaltarbeit,
  • Gemeinsame Öffentlichkeitsarbeit,
  • Organisation und Durchführung von Fortbildungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung.

4. Regelmäßige Treffen der FiB

Die FiB trifft sich mindestens dreimal jährlich regional rotierend. Einladung und Tagesordnung erfolgen spätestens vier Wochen vorher. Nach jedem Treffen wird ein Protokoll erstellt.

Beschlüsse sind mit ¾ Mehrheit gültig; Enthaltungen werden abgezogen. Ab einem Drittel Enthaltungen ist keine gültige Abstimmung möglich.

Verhinderte Einrichtungen können Stellungnahmen übermitteln, dies gilt jedoch nicht als Stimmrecht.

5. Sprecherinnen der FiB – Vertretung nach außen, Koordination nach innen

Die Mitgliedsorganisationen wählen drei Sprecherinnen und eine Schatzmeisterin für drei Jahre (Wiederwahl möglich).

Aufgaben der Sprecherinnen:

  • öffentliche Vertretung der FiB,
  • Wahrnehmung von Terminen,
  • vorläufige Beschlüsse im Sinne der FiB fassen,
  • Koordination und Organisation der Aktivitäten sowie Verwaltung der Mitgliedsbeiträge.

Entscheidungen sollen im Konsens erfolgen, bei Bedarf einfache Mehrheit. Zwei Sprecherinnen sind beschlussfähig, wenn eine abwesend ist.

Rücktritt oder Abwahl ist möglich; bei Rücktritt bleibt die Sprecherin bis zur Neuwahl verantwortlich. Wahlankündigungen und Änderungsanträge zur Geschäftsordnung müssen mit der Einladung erfolgen.

Änderungen der Geschäftsordnung erfordern 90 % Zustimmung der anwesenden Einrichtungen.

Mitgliedseinrichtungen verpflichten sich, auf Informationsanfragen zu reagieren, auch mit kurzer Rückmeldung bei Nichtbeteiligung.

6. Verbandsrat bff – Wahl und Funktion der Verbandsrätin

Die FiB wird im Verbandsrat des bff durch eine Verbandsrätin vertreten, die mit Vertreterin für drei Jahre gewählt wird.

Sie gewährleistet die Kommunikation zwischen Verband und FiB. Auch hier gilt die Pflicht zur Rückmeldung auf Informationsanfragen.

7. Mitgliedsbeitrag

Für laufende Unkosten wird ein Beitrag von 70 Euro pro Jahr erhoben. Die Höhe wird alle zwei Jahre neu festgelegt.

8. Ausschlusskriterien und Aufnahmeverweigerung

Mitgliedsorganisationen müssen regelmäßig teilnehmen. Einrichtungen, die ein Jahr lang kein Treffen besuchen, können ausgeschlossen werden.

Einrichtungen, die die Ziele und Aufgaben der FiB nicht mittragen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können auf Antrag ausgeschlossen werden.

Der Antrag muss vier Wochen vorher schriftlich bei den Sprecherinnen eingereicht werden. Über den Ausschluss entscheiden die anwesenden Einrichtungen nach persönlicher Anhörung.

9. Salvatorische Klausel

Die Ungültigkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

10. Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung wurde am 27. Juni 2023 verabschiedet und tritt mit der Verabschiedung in Kraft.

Tanja Bourges
Frauen- und Mädchennotruf Rosenheim e. V.
FiB-Sprecherin

Kerstin Lindsiepe
Frauennotruf Nürnberg e. V.
FiB-Sprecherin

Cordula Trapp
Frauen helfen Frauen Starnberg e. V.
FiB-Sprecherin